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Bebauungsplan Nr. 219 - Gewerbegebiet am "Bahnhof Steinbach / Oberursel -Weißkirchen"
23. März 2016
17:00
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Betreff:
Städtebaulicher Vertrag gemäß §11 Baugesetzbuch (BauGB) zum
Bebauungsplan Nr. 219 “Gewerbegebiet am Bahnhof Oberursel-Weißkirchen/Steinbach”

BESCHLUSS-VORLAGE der Stadt Oberursel (Taunus) – Stadtplanung – Aktenzeichen: 61-611 , Wahlzeit 2011-2016
vom 10.12.2015 , VL-216/2015

Beratungsfolge:
21.12.2015 – Magistrat
20.01.2016 – Ortsbeirat Weißkirchen
13.01.2016 – Bau- und Umweltausschuss
28.01.2016 – Stadtverordnetenversammlung

Betreff:
Städtebaulicher Vertrag gemäß §11 Baugesetzbuch (BauGB) zum
Bebauungsplan Nr. 219 “Gewerbegebiet am Bahnhof Oberursel-Weißkirchen/Steinbach”

Beschlussvorschlag:
Aufhebung des 10. Beschlusses des Magistrats vom 23.11.2015 (zur Vorlage VL-189/2015)
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, wie folgt zu beschließen:
Gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) wird zum Bebauungsplan Nr. 219 „Gewerbegebiet am Bahnhof Oberursel-Weißkirchen/Steinbach“ zwischen der Stadt Oberursel (Taunus) und der █████████████, ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.

Sachbericht:
Mit dem vorliegenden Städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB wird die Neuordnung der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse sowie die Kostenaufteilungen und -übernahmen für das Bauleitplanverfahren und die Erschließungsmaßnahmen des Bebauungsplans Nr. 219 „Gewerbegebiet am Bahnhof Oberursel-Weißkirchen/Steinbach“ geregelt.
Im städtebaulichen Vertrag werden insbesondere die Kostenverteilung hinsichtlich der entstehenden Planungskosten, die Kostenübernahme von Gehweg- und Straßenumbauarbeiten im Bereich des geplanten Kreisverkehrsplatz an der Kurmainzer Straße und der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie der Abwasserbeitrag geregelt.
Des Weiteren werden Regelungen und Verpflichtungen zur Grundstücksübertragung getroffen.
Das Vertragsgebiet █████████████████ ist nicht mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 219 kongruent. Grund hierfür ist, dass die Regelungen dieses Vertrages nur eine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 219 betreffen.
Es wird geregelt, wie die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungsplans inclusive der dafür notwendigen Gutachten und Untersuchungen (z.B. zu den Themen Verkehr, Schallschutz, Archäologie) und der Entwurfs- und Ausführungsplanung für den Kreisverkehrsplatz zwischen Stadt und Mazda geteilt werden und unter welchen Bedingungen die Verkehrsanlagen gebaut werden.
Der Investor beteiligt sich an den der Stadt entstehenden Kosten für die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Erschließungsstraße ███████████████████
█████████████████████████

Der Ausbau der Verkehrsflächen erfolgt auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 219 „Gewerbegebiet am Bahnhof Oberursel-Weißkirchen/Steinbach“.
Zur Realisierung des Vorhabens sind Grundstücksübertragungen zwischen Stadt und dem Investor erforderlich. Diese werden in einem gesonderten Tauschvertrag geregelt
████████████████████████████████████████
. Der städtebauliche Vertrag gilt aufgrund der beabsichtigten Grundstücksgeschäfte als Vorvertrag zu den vorgesehenen gegenseitigen Grundstückübertragungen und bedarf insgesamt der notariellen Beurkundung. Die Beurkundungskosten übernehmen die Stadt und der Investor jeweils hälftig.
Das Vertragswerk tritt nach der Beschlussfassung mit der Unterschrift durch beide Vertragsparteien in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen:
keine

Auswirkungen auf die Familienfreundlichkeit:
Keine

Beschlussvorlage_des_Magistrats_VL-216-2015.pdf

23. März 2016
17:04
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Bernd at Lokki
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Das hat aber jetzt nichts mit dem Steinbacher Gewerbegebiet “am Gründchen” zu tun ?
Siehe aktuelle-bauvorhaben/ Gewerbegiebt im Grundchen Steinbach

Im Bauausschuss am 12.Januar 2016 wurde wohl vor allem über die Frage der Kostenübernahme zwischen Stadt und Investor diskutiert:
“Anteilig” oder “hälftig”
Ja – was denn nun ?


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