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Teilnahme des Ausländerbeirats an nichtöffentlichen Sitzungen
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31. August 2013
23:20
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Graham Tappenden
Oberursel
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Am Montag ist beim Ausländerbeirat einen Brief vorgelesen worden, in dem der Beirat über einen Beschluß des Ältestenrats informiert wurde.

Danach dürfen jetzt die Mitglieder des Ausländerbeirats nicht mehr automatisch an nicht-öffentlichen Sitzungen der anderen Gremien teilnehmen, sondern nur wenn der Vorsitzende des Gremiums (also SKA/BUA/HFA) es für notwendig hält, also wenn ein Thema besonders für Ausländer in der Stadt relevant ist.

Unter anderem wurde dies so begründet, dass man bei Themen wie Grundstücksverkäufe kein Risiko eingehen will, dass eine Entscheidung des Gremiums angefochten werden könnte, weil jemanden vom Ausländerbeirat anwesend war obwohl der Beirat mit Grundstücksgeschäfte nichts zu tun hat.

 

28. Mai 2014
18:03
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Franz Zenker
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14. Februar 2013
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Für den Ausländerbeirat gelten die Vorschriften der HGO, also der Hessichen Gemeindeordnung

http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2782&_ffmpar%5B_id_inhalt%5D=176453

Das Problem besteht aber darin, daß der Vorsitzende eines Ausschußes das Recht hat den Ausländerbeirat aus einer NICHTÖFFENTLICHEN Sitzung auszuschließen, wenn es NICHT die Belange von Ausländern tangiert…

Meine Frage lautet: Wie kann ich feststellen, ob Belange der ausländischen Bevölkerung tangiert sind, wenn ich nicht einmal die Tagesordnungspunkte der nichtöffentlichen Sitzung kenne ?

Die HGO  besagt, daß die Stadt Oberursel mir alle Mittel zur Ausübung meiner ehrenamtlichen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen hat.

Wie kann ich aber feststellen, ob alle Mittel mir zur Verfügung gestellt werden, wenn dieselben ja unter Verschluß sind……….?

Jetzt verstanden ?  Oder nicht verstanden ?

 

 

Folgende Benutzer haben sich bei Franz Zenker für diesen nützlichen Beitrag bedankt:

Bernd at Lokki
29. Mai 2014
11:02
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Matthias Bug
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Aufgaben und Befugnisse des Ausländerbeirates

Die Aufgaben und Befugnisse des Ausländerbeirates sind in § 88 HGO beschrieben. 

 

§ 88 Abs. 1 Satz 1 lautet:
Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde.

 

§ 88 Abs. 1. Satz 2 lautet:
Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

Hier wird deutlich, dass der Beirat lediglich eine Beratungsfunktion hat. Juristisch gesehen kann der Ausländerbeirat keine Beschlüsse fassen, die in irgendeiner Form Rechtskraft erlangen – mit einer Ausnahme: Seine eigene Geschäftsordnung.

Er kann lediglich mit Empfehlungen versuchen, seine Vorstellungen durchzusetzen. Die Beratungstätigkeit umfasst alle Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. Die Kommunen sind im Wesentlichen für die Daseinsvorsorge ihrer Bewohner zuständig, dass bedeutet, dass es in der Regel nur wenige Beschlüsse gibt, von dem nicht auch die ausländische Bevölkerung betroffen ist. Von daher ist der Ausländerbeirat auch einzuladen. 

 

§ 88 Abs. 2 Satz 1 und 2 lautet:
Der Gemeindevorstand hat den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

Das bedeutet, dass der Gemeindevorstand bzw. der Magistrat den Ausländerbeirat rechtzeitig informieren muss. Was „rechtzeitig“ bedeutet, wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Bei dem Begriff “rechtzeitig” handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, dass heißt, er muss für jeden Einzelfall neu definiert werden. Im Streitfall muss das zuständige Verwaltungsgericht entscheiden, ob eine Information rechtzeitig erfolgt ist. Dem kann man vorbeugen, indem man sich mit den Gremien und dessen Vorsteher gut versteht.

 

§ 88 Abs. 2 Satz 3 lautet:
Der Ausländerbeirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, zu hören.

Entscheidende Bedeutung kommt hierbei dem Wort „wichtigen“ zu. Auch dies ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, der nirgends ausformuliert ist. Hier sollte der Ausländerbeirat in Gesprächen mit dem Gemeindevorstand bzw. dem Magistrat und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenvorsteher klare Regelungen vereinbaren, die auch wieder in die örtliche Ausländerbeiratssatzung aufgenommen werden sollten. Im Prinzip wie oben beschrieben…Daseinsvorsorge, gutes Verstehen, etc…… Kommt keine Einigung zustande, müsste auch hier wieder das Verwaltungsgericht eine am Einzelfall orientierte Entscheidung fällen. 

§ 88 Abs. 2 Satz 4 lautet:

Gemeindevertretung und Gemeindevorstand können, Ausschüsse der Gemeindevertretung müssen in ihren Sitzungen den Ausländerbeirat zu den Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren.

Hier ist eine kluge Taktik des Ausländerbeirates gefragt. Wenn man sich gut mit den Gremien bzw. dessen Vorsitzenden versteht, wird man, wenn es hilfreich sein kann, den Ausländerbeirat zu hören und diesen auch zu nichtöffentlichen Sitzungen einladen. In der Regel baut sich das gute Verständnis nach den Wahlen auf, das heisst, wenn man sich kennenlernt ( Es sei denn, der Ruf eilt einem voraus ). Wenn man sich sympatisch ist ( wie im richtigen Leben ), wird es der Ausländerbeirat auf lange Sicht leichter haben seine Vorstellungen zum Wohle seiner Wähler durchzusetzen. Ansonsten wie oben… Daseinsvorsorge, gutes Verstehen, etc…..

 

Wichtig: Versäumt es ein Ausschuss, den Ausländerbeirat zu hören, kann ein entsprechender Beschluss – sowohl des Ausschusses selbst als auch der Gemeindevertretung – unwirksam sein, wenn der Ausländerbeirat den Klageweg bis zum Verwaltungsgericht beschreitet. In einem Schreiben des Hessischen Innenministeriums an die AGAH ( Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen  ( http://www.agah-hessen.de/ )) vom 20.06.1994 ist noch einmal darauf hingewiesen worden, dass dem Vertreter des Ausländerbeirats in den Ausschusssitzungen das Wort zu erteilen ist, wenn Angelegenheiten beraten werden, die die ausländische Bevölkerung berühren. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.

 

§ 88 Abs. 3 lautet: 
Dem Ausländerbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Hier handelt es sich wie bereits geschrieben um Mittel. Also Mittel im herkömmlichen Sinn, wie etwa Büro, Computer Büromaterial wie Kugelschreiber Bleistift, etc.

 

Nach meiner Meinung nach ist der Ausländerbeirat auch bei nichtöffentlichen Sitzungen einzuladenMan kann also durchaus sagen, je besser man sich versteht, desto besser kann man arbeiten ( man muss ja nicht gleich den Arschkriecher machen ).   [3 Sätze wurden an dieser Stelle von den Moderatoren entfernt]

 

Rechtschreibfehler dürfen behalten werden.

Schönen Vatertag noch an alle Väter Laugh

 

Folgende Benutzer haben sich bei Matthias Bug für diesen nützlichen Beitrag bedankt:

Bernd at Lokki
29. Mai 2014
11:41
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Graham Tappenden
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Das Thema “Nicht-öffentliche Sitzungen” ist auch im Bezug auf die Bärenkreuzung diskutiert worden.

Dort wurde auch der Ausländerbeirat diskutiert.  Die Beiträge dazu habe ich zu diesem Thema nun verschoben. 

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Bernd at Lokki

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