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Corona-Notbremse – Diese Regelungen gelten für den Hochtaunuskreis
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23. April 2021
15:40
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Oberurseler Forum
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Corona-Notbremse – Diese Regelungen gelten für den Hochtaunuskreis
 
Vom Hochtaunuskreis erhielten wir folgende Mitteilung:
 
Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Das betrifft auch den Hochtaunuskreis.
 
“In Anbetracht der derzeitigen Situation begrüßen wir die Änderung des Infektionsschutzgesetzes“, betonten Landrat Ulrich Krebs und Gesundheitsdezernent Thorsten Schorr. Die derzeitig hohen Auslastungen der Intensivstationen der Kliniken im Rhein-Main-Gebiet seien besorgniserregend. Dies betreffe auch die Hochtaunus-Kliniken. Die dritte Infektionswelle zu brechen, habe oberste Priorität, erklärten beide unisono. Erfreulicherweise seien von Seiten des Landes Hessen weitere Impfstofflieferungen angekündigt, so dass für die kommende Woche erstmals eine Vollauslastung des Impfzentrums des Hochtaunuskreises zu erwarten sei.
Für Landkreise, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz der vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, gelten nach dem neuen Infektionsschutzgesetz die strengen Regeln der sog. „Notbremse“. Da dies im Hochtaunuskreis der Fall ist, finden die Regeln der „Notbremse“ im Hochtaunuskreis Anwendung. Sie gelten ab Samstag, den 24.04.2021.
 
Folgende Regelungen sind zu beachten:
 
  • Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch zwischen einem Haushalt und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
  • Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen Grundstücks ist von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag untersagt. Spaziergänge, Joggen und ähnliches – alleine – bleiben bis Mitternacht erlaubt. Das Verlassen der Wohnung bzw. des Grundstücks ist in diesem Zeitraum unter anderem in folgenden Fällen erlaubt: Es besteht Gefahr für Leib und Leben, zur Ausübung des Berufs, zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender, zur Versorgung von Tieren oder ähnlich wichtigen und unabweisbaren Zwecken.
  • Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Badeanstalten, Diskotheken oder Fitnessstudios ist untersagt.
  • Ladengeschäfte dürfen Kunden nach Terminvereinbarung und Vorlage eines negativen Coronatests empfangen. Ab einer Inzidenz von 150 ist ausschließlich das Abholen bestellter Waren erlaubt. Die Einschränkungen gelten nicht für den Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärke u.ä..
  • Einrichtungen wie Theater, Kinos, Museen und Gedenkstätten müssen geschlossen bleiben. Zoologische und botanische Gärten dürfen im Außenbereich Besucher empfangen, die einen negativen Coronatest vorlegen können.
  • Die Ausübung von Sport ist nur in Form kontaktloser Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden, zulässig. Kinder unter 14 Jahren dürfen in Gruppen bis zu fünf Personen im Freien Sport machen.
  • Die Öffnung von Gaststätten ist untersagt. Die Auslieferung sowie die Abholung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.
  • Dienstleistungen, bei denen körperliche Nähe unumgänglich ist, sind untersagt. Ausnahmen gelten für Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie für Friseur- und Fußpflegebetriebe, für letztere nur nach Vorlage eines negativen Corona-Tests.
  • Für Fahrgäste des öffentlichen Personennah- oder – fernverkehrs, in Taxen und bei der Schülerbeförderung besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
  • Das Bereitstellen von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke ist verboten.
Präsenzunterricht ist in Form von Wechselunterricht erlaubt. Für die Jahrgansstufen ab Klasse 7 gilt diese Regelung erst ab 6. Mai 2021.
 
Wird der Schwellenwert von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist die Durchführung von Präsenzunterricht generell untersagt.
 
Liegt nach Eintritt der Notbremse die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, so treten am übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft.
 
Des Weiteren begrüßen Krebs und Schorr die Öffnung der Registrierung für die Priorisierungsgruppe 3 nach der Hessischen Impfverordnung. Damit sei dem Anliegen des Landrats und des Ersten Kreisbeigeordneten Rechnung getragen, die sich für eine umgehende Impfmöglichkeit für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren eingesetzt hatten.
 
„Die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren, die zu jeder Zeit und unentgeltlich im Einsatz sind, sind gleich zu schützen, wie die in diesem Bereich beruflich eingesetzten Kräfte“, bekräftigt Landrat und Feuerwehrdezernent Ulrich Krebs.

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