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Steigende Infektionszahlen – Hochtaunuskreis erreicht Stufe 2 des hessischen Eskalationskonzeptes
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23. August 2021
08:57
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Oberurseler Forum
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Der Hochtaunuskreis meldet:

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus steigt seit Anfang August in Deutschland mit zunehmender Geschwindigkeit an. Mit mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage befindet sich der Hochtaunuskreis ab dem 24. August 2021 in der Stufe 2 des aktuellen Präventions- und Eskalationskonzeptes des Landes Hessen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in. Das Konzept soll ermöglichen, lokal begrenzte und damit zielgenaue Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Der Eintritt in Stufe 2 des Eskalationskonzeptes bringt neue Maßnahmen die Corona-Regeln betreffend mit sich, die das Land Hessen festgelegt hat.  Diese werden von Seiten des Hochtaunuskreises per Allgemeinverfügung angeordnet und gelten ab dem 24. August 2021.

Zusätzlich zu den inzidenzunabhängigen Anforderungen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 sieht Stufe 2 des Konzeptes vor:

  • Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen). Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
  • Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.
  • Einlass in die Innengastronomie nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).
  • Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.
  • Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
  • In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche.
  • Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.

REGELUNGEN FÜR GENESENE UND GEIMPFTE

  • Geimpfte und Genesene werden bei Veranstaltungen mit Personenbegrenzungen nicht mitgezählt.
  • Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit.
  • Weiterhin Pflicht zum Maske-Tragen und Einhalten von Abstand- und Hygieneregeln
  • Keine Quarantänepflicht nach Reisen oder Kontakt zu Infizierten. Ausnahme: Es bestand Kontakt zu einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante oder Einreise aus einem Virusvariantengebiet.

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