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Dialog zwischen Verwaltung, Investor und Eigenheimbesitzer
25. Februar 2013
01:27
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Bernd at Lokki
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Nein – ich meine hier NICHT den Dialog zwischen Ärztehaus und LokkI (wir lösten ähnliche Probleme auf eher unkonventionelle Art)

Ich nenne hier bewusst nicht “Ross und Reiter” (aber die “Eigenheimbesitzer” sind gute Freunde):

Stadtverwaltung (mündlich und schriftlich) : sagt dem “Eigenheimbesitzer” eine Lösung zu

Investor (mündlich) : Davon wissen wir nichts

Eigenheimbesitzer: kann bei der Stadtverwaltung mehrfach keinen Sachbearbeiter erreichen (angeblich entweder im Urlaub, im Keller, krank oder in der Mittagspause)

Investor (schriftlich) : …müssen wir daruf hinweisen, dass eine Zusage durch die Stadt Oberursel für uns nicht bindend ist. Bindend sind für uns der Bebaungsplan und die hessische Bauordnug….

Was haltet ihr davon ?

25. Februar 2013
01:31
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Bernd at Lokki
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Arschlöcher ?
…oder Mißverständniss ?

11. April 2013
02:44
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Bernd at Lokki
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Antwort (schriftlich nachzulesen am 21.03.2013 an der Wand des Rathaus-Sitzungssaals):

Die Aussage der Stadtverwaltung …. wurde gegenüber einem Anwohner am 21.11.2011 getroffen.
Diese Aussage beruhte auf den Planunterlagen der erteilten Baugenehmigung (Freiflächenplan,
Schnitte)
Eine gesonderte Vereinbarung mit dem Bauträger war insofern nicht erforderlich.

Im Rahmen des Baufortschrittes hat sich offensichtlich gezeigt, dass man dies nicht wie ursprünglich geplant umsetzen kann…..

Da die Massnahme nach der Hess. Bauordnung baugenehmigungsfrei sei, sah man sich an die ursprüngliche Zusage nicht weiter gebunden ?

11. April 2013
08:21
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Graham Tappenden
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Bernd at Lokki sagt
Antwort (schriftlich nachzulesen am 21.03.2013 an der Wand des Rathaus-Sitzungssaals):

Zur Klärung: die Antwort hing nicht nur an der Wand sondern wäre eigentlich während der Fragestunde gemäß § 10 GOStvVersammlung vom Bürgermeister vorgetragen gewesen, wenn die vorherigen Fragen nicht so lange gedauert hätten, dass die 30-Minuten-Zeitlimit für die Fragestunde abgelaufen wäre.

Es bezieht sich auf eine Frage der OBG in Bezug auf “die Einrichtung eines Mauerwinkels von knapp einem Meter Höhe, auf dem ein Grenzzaun errichtet werden soll” am Grundstücksgrenze des Scheele-Geländes.


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