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Droht die finanzielle Handlungsunfähigkeit
29. November 2013
09:53
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Heinz Renner
Mitglied
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Forumsbeiträge: 763
Mitglied seit:
10. Februar 2013
sp_UserOfflineSmall Offline

Mit der Genehmigung der Haushalte 20212 und 2013 wurde der Stadt die Einführung einer Strassenbeitragssatzung auferlegt. Dieser Auflage des Landrats (als Behörde der Landesverwaltung – so die richtige Bezeichnung der unteren Kommunalaufsicht) ist die Stadt in eineinhalb Jahren nicht nachgekommen. Und jetzt soll diese wegen eines von mehereren Fraktionen angemeldeten Beratungsbedarfs weiterhin nicht verabschiedet werden. Mail sehen, wie der Landrat als Organ der Landesverwaltung darauf reagiert??
Damit droht der Stadt die “Nicht-Genehmigung” des Haushalts 2014. Bis zu dessen Genehmigung darf die Stadt dann nur noch die Zahlungen leisten, zu denen sie gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist. Und Aufträge dürfen bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht vergeben werden. Stillstand droht!
Es ist zu beachten, dass Oberursel auch für 2014 ein Haushaltsdefizit von > 6 Mio. € ausweist. Das strukturelle Defizit soll 2016 durch weitere Steuererhöhungen ohne signifikante Anhebung von Beiträgen und Gebühren ausgeglichen werden?
Unsere Stadtverordneten betrachten das Risiko der Ablehung des Haushalts als hinnehmbar???!!! Jedoch war ein gewisses Unwohlsein einiger Stadtverordnete unübersehbar!

2. Dezember 2013
10:29
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Matthias Bug
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Forumsbeiträge: 114
Mitglied seit:
10. November 2013
sp_UserOfflineSmall Offline

Also ich halte den Begriff “finanzielle Handlungsfähigkeit” für völlig überzogen. Sie haben zwar aus der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zitiert, aber wenn schon zitiert wird, sollten Sie auch alles erwähnen was dort steht und nicht nur einen Teil. Natürlich haben Sie recht, wenn Sie sagen, dass die Stadt bis zur Genehmigung des Haushaltes, dann nur noch die Zahlungen leisten darf, zu denen sie gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist. Im entsprechenden § 99 HGO steht aber:

 

§ 99

Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

 

1.
nur die finanziellen Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,

2.
die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3.
Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr bekannt gemacht ist.

 

 

Das heisst, dass die Gemeinde durchaus nicht handlungsunfähig ist. Der Begriff Stillstand trifft meines Erachtens hier nicht zu.

Also bitte keine Panik verbreiten. Confused

 

 

Folgende Benutzer haben sich bei Matthias Bug für diesen nützlichen Beitrag bedankt:

Graham Tappenden
2. Dezember 2013
21:54
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Haushalt Verwaltung

PhorumUrsellis

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Bauen Moderatoren
Forumsbeiträge: 153
Mitglied seit:
5. März 2013
sp_UserOfflineSmall Offline

Aus Facebook > Orscheler Bürgerhaushalt > Droht die finanzielle Handlungsunfähigkeit
?

Gerd Krämer schrieb am 02.12.2013:

Stimmt. Keine Panik verbreiten. Die Handlungsfähigkeit der Stadt ist nicht akut bedroht, sondern langfristig falls keine Gegenstrategie entwickelt wird. Sprich: Sparen und neue Einnahmen. Die Einnahmen aus einer Strassenbeitragssatzung taugen dabei kaum. Sie dürfen ausschließlich für Straßenbau verwendet werden. Nullsummenspiel für die Sanierung des Haushalts. Die Fraktionen tun gut daran über diese Satzung nochmal nachzudenken

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Graham Tappenden, Franz Zenker

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