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Haushaltssanierung oder Eigentor?
29. August 2013
12:27
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Georg Ulrich
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29. August 2013
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Die angedachte Strassenbeitragssatzung ist politisch nicht zielführend, juristisch unausgegohren und gesellschaftlich ausgesprochen ungerecht.

1. Haushaltssanierung unmöglich

    Da die Gemeinde je nach Art der Strasse zwische 25% und 75% der Gesamtkosten selbst zu schultern hat ( auf der Präsentation im Übrigen falsch dargestellt,

    da der Beitrag des betroffenen Grundstückseigentümers bei Anliegerstrassen 75% beträgt und nicht wie auf der Präsentation 25%) muss sie auch bei jeder

    grundhaften Sanierung selbst beitragen. Je eifriger saniert wird, desto größer auch die Summe des städtischen Beitrages. Daher ist hier eher eine  

    Vergrößerung des Haushaltsdefizits zu erwartrn als ein Schließen von Haushaltslücken.

2.  Wer zahlt die Beiträge?

     Man greift sich die Gruppe der Grundstückseigentümer willkürlich heraus und erlegt diesen alleine die Bürde des Beitrages auf!

     Wer aber nutzt die Strassen? Doch nicht nur die Eigentümer der Grundstücke alleine.

3.  Viele Möglichkeiten zum Abkassieren

     Die grundhafte Erneuerung alleine ist wohl nach derzeitiger Rechtslage nicht beitragspflichtig. Nur wenn dem Betroffenen ein objektiver Vorteil entsteht,

     kann über eine Strassenbeitragssatzung abkassiert werden. Dabei sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Weren ein Paar Bäume gepflanzt oder der

     Gehsteig gepflastert, die Strasse verbreitert oder einige Parkbuchten geschaffen, heißt es für den Bürger zahlen- und das ob er das will oder nicht.

     Meine Anregung: Die betroffenen sollen entscheiden können, ob sie das jeweilige Sanierungskonzept mittragen wollen oder nicht. Sind die betroffenen

     Anlieger mehrheitlich dafür, dann ist das sicher ok. Wollen sie das aber nicht, dann sollte man auch davon Abstand nehmen.

     Eine Umlage nach Gebieten mit wiederkehrenden Beiträgen ist rechtlich zwar in Hessen möglich, aber auf höchstinstanzlich nicht bestätigt. Es muss immer der persönliche Vorteil des Betroffenen nachgewiesen werden.


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