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3. Dezember 2012

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16. April 2013

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3. Dezember 2012

Stadt Oberursel (Taunus) – Kindertagesstätten – Aktenzeichen: 51 11 21
BESCHLUSS-VORLAGE Wahlzeit 2011-2016 (ggf. Nachtragsvermerk) 16.04.2014 / VL-76/2014
Beratungsfolge:
Magistrat am 28.04.2014
Sozial- und Kulturausschuss am 06.05.2014
Federführung: Haupt- und Finanzausschuss 08.05.2014
Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2014
Betreff:
Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) zur Bildung eines Stadtelternbeirates für die Kindertagesstätten in Oberursel
Beschlussvorschlag:
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) zur Bildung eines Stadtelternbeirates für die Kindertagesstätten in Oberursel zu beschließen.
Sachbericht:
Bereits in vielen Städten wurden Stadtelternbeiräte für die Kindertagesstätten gebildet. Diese setzen sich zusammen aus Vertretern der Elternbeiräte der einzelnen Einrichtungen. Sie sollen die Z
usammenarbeit untereinander fördern und als Organ die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber der Stadt und den Trägern der Einrichtungen vertreten.
Im Rahmen der Diskussion innerhalb der Arbeitsgruppe zur Änderung der Geschwisterkindregelung wurde bereits die Bildung eines Stadtelternbeirats angeregt. Am 16. Januar d. J. sind auf Einladung der Stadt Vertreter der Oberurseler Kindertagesstätten und der Stadt zusammen getroffen, um über die Bildung eines Stadtelternbeirates zu beraten. Als Ergebnis dieses Zusammentreffens ist festzuhalten, dass die Bildung eines Stadtelternbeirates einhellig befürwortet wird und die Stadt zur ersten Sitzung einlädt. Die Grundstruktur sowie die wesentlichen Aufgaben wurden dabei einvernehmlich festgelegt.
Neben einer beratenden Funktion dient der Stadtelternbeirat z. B. auch als Ansprechpartner bei Änderungen der städtischen Kindertagesstättengebührensatzung, da bei jeder Änderung die Eltern
vertreter zu hören sind. Bislang war es notwendig, alle Elternbeiräte der Kindertagesstätten einzeln anzuhören und deren Stellungnahmen einzuholen. Dieses umständliche und nicht mehr zeitgemäße Verfahren entfällt nun mit der Bildung eines Stadtelternbeirates.
Alle weiteren Details zu den Aufgaben, der Wahl und der Zusammensetzung des Stadtelternbeirates sind der als Anlage beigefügten Satzung zu entnehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Auswirkungen auf die Familienfreundlichkeit:
Die Planung/das Vorhaben berührt die Belange des „Leitfadens für ein familienfreundliches Oberursel“ der Stadt Oberursel. Sie/Es entspricht den Belangen
Anlage:
Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) zur Bildung eines Stadtelternbeirates für die Kindertagesstätten in Oberursel
Christof Fink
Erster Stadtrat
21:38

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3. Dezember 2012

Satzung zur Bildung eines Stadtelternbeirates für die Kindertagesstätten in Oberursel
Auf Grundlage von § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 05. 2013 (GVBl. S. 218), hat die Stadtverordnetenversammlung Oberursel in ihrer Sitzung am _______ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Aufgaben
1.Der Stadtelternbeirat ist Organ aller Erziehungsberechtigten, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung in Oberursel besuchen, deren Gebühren sich auf Grundlage der Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten berechnen.
2 Der Stadtelternbeirat fördert die Zusammenarbeit der Elternbeiräte aller Oberurseler Kindertageseinrichtungen, bündelt die Interessen der Kinder und Erziehungsberechtigten und vertritt sie gegenüber der Stadt und den Trägern in vertrauensvoller Zusammenarbeit.
3. Der Stadtelternbeirat wird angehört bei Änderung der Elternbeiträge. Als Organ aller Erziehungsberechtigten ist er Ansprechpartner der Stadt bei allen die Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten betreffenden Änderungen.
4. Der Stadtelternbeirat berät die Stadt bei Fragen, die wesentliche Angelegenheiten der Kindertagesstätten bzw. der Kinderbetreuung betreffen, insbesondere bei der Festlegung grundsätzlicher Kriterien für die Aufnahme von Kindern, zum Kindertagesstättenentwicklungsplan der Stadt Oberursel und zu Fragen im Zusammenhang mit der Bedarfsplanung.
§ 2 – Wahl und Zusammensetzung des Stadtelternbeirates
1. Der Stadtelternbeirat setzt sich zusammen aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Elternbeiräte Oberurseler Kindertageseinrichtungen. Jede Kindertageseinrichtung hat ein Stimmrecht bei allen Abstimmungen. Die Elternbeiräte der Oberurseler Kindertageseinrichtungen müssen dem/der Sprecher(in) und der Stadt ihre(n) Vertreter(in) für das jeweilige Kita-Jahr spätestens zwei Wochen nach der Wahl der Elternbeiräte benennen.
2. Alle Elternbeiräte können zu den Sitzungen des Stadtelternbeirates eine(n) weitere(n) Vertreter(in) ohne Stimmrecht entsenden.
3. Die Mitglieder des Stadtelternbeirates sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Stadtelternbeirat wählt in geheimer oder offener Wahl mit einfacher Mehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder eine(n) Sprecher(in), zwei Stellvertreter(innen) sowie eine(n) Schriftführer(in).
Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Sie endet nach Ablauf der Wahlzeit, nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses des Kindes, durch Abwahl oder durch Rücktritt.
Endet die Wahlzeit aus einem der genannten Gründe, wird ein(e) Nachfolger(in) aus der Mitte des Stadtelternbeirates in der darauf folgenden Sitzung gewählt.
5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit und werden von der oder dem Vorsitzenden bzw. durch die Stellvertreter(innen) nach außen vertreten.
§ 3 – Einberufung und Sitzungen
1. Der Stadtelternbeirat wird durch den/die Sprecher(in) in Abstimmung mit der Stadt jährlich mindestens zweimal einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und/oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Sitzung.
2. Der Stadtelternbeirat ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.
3. Bei Verhinderung wird von den Mitgliedern eine Absage der Teilnahme erwartet.
4. Der Stadtelternbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. An den Sitzungen des Stadtelternbeirates nehmen der/die für die Kindertagesstätten zuständige Dezernent(in) sowie der/die Geschäftsbereichsleiter(in) des für Kindertagesstätten zuständigen Geschäftsbereichs der Stadtverwaltung mit beratender Stimme teil. Weitere Teilnehmer können eingeladen werden.
6. Die Sitzungen werden von dem/der Sprecher(in) oder dessen/deren Vertreter(in) geleitet.
7. Über den Verlauf der Sitzungen fertigt der/die Schriftführer(in) Ergebnisprotokolle, die an alle Mitglieder verteilt werden.
8. Dem Stadtelternbeirat können von der Stadt Oberursel Räume für seine Sitzungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberursel (Taunus), den __.__..2014
Der Magistrat
Hans-Georg Brum
Bürgermeister
15:31

Rathaus
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12. Februar 2013

Daniela Schumbert: Ja. Die Einladungen für das konstitutierende Treffen gehen in Kürze raus.
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