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15:40
Global Moderators
13. April 2020
- Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch zwischen einem Haushalt und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
- Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen Grundstücks ist von 22 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag untersagt. Spaziergänge, Joggen und ähnliches – alleine – bleiben bis Mitternacht erlaubt. Das Verlassen der Wohnung bzw. des Grundstücks ist in diesem Zeitraum unter anderem in folgenden Fällen erlaubt: Es besteht Gefahr für Leib und Leben, zur Ausübung des Berufs, zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender, zur Versorgung von Tieren oder ähnlich wichtigen und unabweisbaren Zwecken.
- Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Badeanstalten, Diskotheken oder Fitnessstudios ist untersagt.
- Ladengeschäfte dürfen Kunden nach Terminvereinbarung und Vorlage eines negativen Coronatests empfangen. Ab einer Inzidenz von 150 ist ausschließlich das Abholen bestellter Waren erlaubt. Die Einschränkungen gelten nicht für den Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärke u.ä..
- Einrichtungen wie Theater, Kinos, Museen und Gedenkstätten müssen geschlossen bleiben. Zoologische und botanische Gärten dürfen im Außenbereich Besucher empfangen, die einen negativen Coronatest vorlegen können.
- Die Ausübung von Sport ist nur in Form kontaktloser Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden, zulässig. Kinder unter 14 Jahren dürfen in Gruppen bis zu fünf Personen im Freien Sport machen.
- Die Öffnung von Gaststätten ist untersagt. Die Auslieferung sowie die Abholung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.
- Dienstleistungen, bei denen körperliche Nähe unumgänglich ist, sind untersagt. Ausnahmen gelten für Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie für Friseur- und Fußpflegebetriebe, für letztere nur nach Vorlage eines negativen Corona-Tests.
- Für Fahrgäste des öffentlichen Personennah- oder – fernverkehrs, in Taxen und bei der Schülerbeförderung besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).
- Das Bereitstellen von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke ist verboten.
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