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Selbst-Kastrierung der Politiker in Oberursel ?!
14. März 2013
18:40
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Heinz Renner
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10. Februar 2013
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Gestern hat die OBG das Thema Bärenkreuzung auf die Tagesordnung des Bau- und Umweltausschusses setzen lassen, damit es öffentlich diskutiert werden kann. Da stellt sich die Frage, warum dieses Thema überhaupt in einer nicht-öffentlichen Sitzung“ behandelt wurde? Die Diskussion und die Präsentation der Verwaltung war interessant. Auf den Bericht in der TZ bin ich gespannt!

Endlich ist einer Fraktion aufgegangen, dass die Behandlung von Themen in „nicht-öffentlichen Sitzungen“ aufgrund des Geheimhaltungsgebots ein Mittel zur Kastrierung der Politik darstellt.

• Was berührt beispielsweise Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner, die es erfordern, dass die Ergebnisse einer Verkehrszählung auf der Nassauer Strasse auf Wunsch des BM in nicht öffentlicher Sitzung präsentiert und besprochen werden?

• Auch stellt sich die Frage, warum der Bericht über den Stand des Haushaltsvollzugs nach § 28 GemHVO nicht öffentlich in der Stadtverordneten-Versammlung, sondern im nicht-öffentlichen Teil behandelt wurde, zumal das Haushaltsthema die Bürger signifikant berührt?

Es erscheint sinnvoll, dass die Stadtverordneten darüber nachdenken, ob eine vergleichbare Regelung wie in § 8 der Geschäftsordnung des Landeshauptstadt Potsdam, in der die Behandlung von Themen in nicht-öffentlichen Sitzungen geregelt ist, in der Geschäftsordnung berücksichtigt werden sollte?

 

Geschäftsordnung des Landeshauptstadt Potsdam
§ 8 – Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

1. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Das Nähere ist in der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam geregelt.

2. …..

3. Bei einem Antrag auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in den nicht öffentlichen Teil einer Sitzung ist zu begründen, warum überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

….


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